Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf informiert:
In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Kirchdorf sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der metrologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung am 5. August 2024 im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft.
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